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   BVerwG, 02.10.1985 - 8 B 106.85   

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https://dejure.org/1985,5243
BVerwG, 02.10.1985 - 8 B 106.85 (https://dejure.org/1985,5243)
BVerwG, Entscheidung vom 02.10.1985 - 8 B 106.85 (https://dejure.org/1985,5243)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Oktober 1985 - 8 B 106.85 (https://dejure.org/1985,5243)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterlassen einer Beweisaufnahme - Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung - Volkstumserhebungen in Rumänien - Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Namensänderung als Ausdruck des Nichtbestehens des ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 91.82

    Vertriebene - Vertriebenenausweis - Entziehung - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1985 - 8 B 106.85
    Abgesehen davon ergäbe sich aus einer in etwa zeitgleichen Eintragung des Klägers in diese Liste "als Deutscher" kein deutsches Volkstumsbekenntnis im Sinne des § 6 BVFG; denn die in der Namensromanisierung liegende Hinwendung zum rumänischen Volkstum schließt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 8 S. 1 [2] m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.83

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Volkszählungen - Deutsche Volkszugehörigkeit

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1985 - 8 B 106.85
    In seinem Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.83 - (amtl. Umdruck S. 6) hat der Senat ausgeführt, daß es zur Annahme einer erneuten Hinwendung zum deutschen Volkstum nach einem durch ausdrückliche Erklärung gegenüber einer amtlichen Stelle - wie hier durch die beantragte Namensänderung - erfolgten Bekenntnis zu einem anderen Volkstum der Feststellung "eines über die Aufrechterhaltung der bisherigen Lebensführung hinausgehenden positiven Verhaltens (bedarf), aus dem sich eindeutig der Wille des Betroffenen ergibt, nur dem deutschen und keinem anderen Volkstum anzugehören." Für ein derartiges Verhalten des Klägers bis zum Beginn der gegen die Deutschen in Rumänien gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen, welches das in der Namensromanisierung liegende rumänische Volkstumsbekenntnis entkräften könnte, ist nichts vorgetragen.
  • BVerwG, 26.05.1976 - 8 C 35.75

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Feststellung der deutschen

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1985 - 8 B 106.85
    Die Annahme des Berufungsgerichts, in dem am 16. Dezember 1938 genehmigten und am 28. Dezember 1938 veröffentlichten Namenswechsel liege ein ein Bekenntnis zum Deutschtum ausschließendes Bekenntnis zum rumänischen Volkstum (BU S. 8 ff.), ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 26. Mai 1976 - BVerwG VIII C 35.75 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 31 S. 2 [6 f.]).
  • BVerwG, 31.01.1989 - 9 C 78.87

    Minderjähriger - Volkszugehörigkeit - Bekenntnislage - Deutsches Volkstum -

    Dabei kann offenbleiben, ob in der Namensromanisierung bereits ein ein Bekenntnis zum Deutschtum ausschließendes Bekenntnis zum rumänischen Volkstum - also ein ausdrückliches Gegenbekenntnis - liegt (so wohl Beschluß vom 2. Oktober 1985 - BVerwG 8 B 106.85 - offengelassen im Urteil vom 20. April 1972 - BVerwG 8 C 154.71 - und im Urteil vom 26. Mai 1976 - BVerwG 8 C 35.75 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 31 S. 6).
  • BVerwG, 31.01.1989 - 9 C 68.87

    Das subjektive Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Rechtsfolgen einer

    Dabei kann offenbleiben, ob in der Namensmadjarisierung bereits ein das Bekenntnis zum Deutschtum ausschließendes Bekenntnis zum ungarischen Volkstum - also ein ausdrückliches Gegenbekenntnis - liegt (so wohl Beschluß vom 2. Oktober 1985 - BVerwG 8 B 106.85 - offengelassen in den Urteilen vom 20. April 1972 - BVerwG 8 C 154.71 - und vom 26. Mai 1976 - BVerwG 8 C 35.75 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 31 S. 6).
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